Aktueller Stand zu HeizkostenV, MessEG und MessEV

Ein Kurzüberblick

Potsdam, 08.11.2021 - Mit Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie wurden in diesem Jahr in Deutschland HeizkostenV, MessEG und MessEV aktualisiert. Im Folgenden wird ein Kurzüberblick gegeben:
 

  • Am 17.09.2021 stimmte der Bundesrat der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) zu (Drs. 599/21). Die MessEV tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt (02.11.21) in Kraft. Die Novelle enthält u.a. Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre.
  • Das Zweite Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1663) und ist am 15.6.2021 in Kraft getreten. Dieses betrifft in erster Linie die Hersteller von Messgeräten. Seine Wirkung beim Handwerker entfaltet es indirekt über die bestimmungsgemäße Verwendung der Geräte. So unterliegen Wasserzähler, die zur Nebenkostenabrechnung verwendet werden, einer Eichpflicht, die durch die entsprechende Produktauswahl vom Handwerker berücksichtigt wird. Abgasmessgeräte, die öffentliche Nachweise erbringen sollen, unterliegen Dokumentationspflichten bzw. Anmeldepflichten für Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur. Für den SHK-Betrieb ändert sich hier in der Regel nichts.
  • Der Bundesrat hat am 05.11.21 der HeizkostenV-Novelle zugestimmt. Dabei verlangte er eine Evaluierung der Folgen für die Mieter 3 Jahre nach Inkrafttreten. Befürchtet wird offensichtlich, dass die HeizkostenV zu einer Erhöhung der Nebenkosten beiträgt. Daneben wurde empfohlen, einen redaktionellen Fehler zu beheben. Die durch die Maßgaben geänderte HeizkostenV-Novelle erfordert einen Beschluss des Bundeskabinetts. Setzt die Bundesregierung diese Forderungen um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen. Wenn, wie zu erwarten, seitens des Bundeskabinetts keine Änderungen erfolgen, werden damit folgende, aus Sicht des SHK-Handwerks interessanten Eckpfeiler umgesetzt:
    • Umsetzung der seitens der EU geforderten Fernauslesbarkeit durch sog. Walk-by- bzw. Drive-by-Verfahren.
    • Monatliche Bereitstellung von Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen.
    • Geräte unterschiedlicher Hersteller müssen interoperabel sein. Der Datenfluss erfolgt ab einem Jahr nach Inkrafttreten an das Smart-Meter-Gateway. Die dafür notwendigen Schutzprofile müssen aber vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) erst noch bereit gestellt werden. Nachrüstungen müssen bis Ende 2026 (Fernablesung) bzw. Ende 2031 (Anschluss an Smart Meter Gateway) erfolgen. (Anm.: Offen bleibt, ob zu diesem Zeitpunkt das Smart Meter Gateway in größeren Stückzahlen im Markt vorhanden sein wird.)