AVV Klima - Bund beschließt Beschaffung klimafreundlicher Leistungen

Die neue AVV Klima tritt am 01. Januar 2022 in Kraft

Sankt Augustin, 23.11.2021 - Die neue AVV Klima tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Die AVV Klima gilt für Beschaffungen des Bundes und löst die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) ab und übernimmt deren Vorgaben, um auch weiterhin ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes sicherzustellen. Die neue Verwaltungsvorschrift ergänzt diese Vorgaben entscheidend um ambitionierte Regelungen, die auf den Einkauf besonders klimarelevanter Produkte und Dienstleistungen abzielen. Künftig wird bei Beschaffungsvorgängen für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen grundsätzlich ein CO2-Preis rechnerisch zugrunde gelegt (sog. CO2-Schattenpreis). Dadurch wird die über den gesamten Lebenszyklus ausgestoßene Menge ⁠Treibhausgas⁠ schon beim Einkauf als Kostenfaktor berücksichtigt.

Zur leichteren Orientierung für die Praxis umfasst die AVV Klima zudem eine „Negativliste“ grundsätzlich nicht zu beschaffender Leistungen (s. unten). Leistungen, die nicht beschafft werden dürfen sind:

  • Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden,
     
  • Multisplit/VRF-Klimageräte mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung (hier kann alternativ auf Flüssigkeitskühler zurückgegriffen werden),
     
  • Flüssigkeitskühler mit mehr als 10 Kilowatt Nennkälteleistung mit Kältemittel GWP ≥ 150,
     
  • Kühl- und Gefriergeräte (u.a. Kühlschränke, Speiseeistruhen und Verkaufsautomaten wie Flaschenkühler) und sonstige stationäre und mobile Kälte- und Klimaanlagen mit halogenierten Kältemitteln (sofern Alternativen marktverfügbar),
     
  • Spraydosen (wie Kälte-, Reinigungs- oder Insektenspray) mit halogenierten Treibmitteln (wie R1234ze(E)),
     
  • Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),
     
  • Geräte, die ausschließlich der Zubereitung von Heißgetränken durch Befüllung mit Lebensmittelportionen, die für den Endverbraucher nur als einzeln verpackte Einheiten in, mehrere dieser Einheiten enthaltenden Verkaufsverpackungen erhältlich sind, dienen,
     
  • Mineralwasser, Bier, Säfte, Milch und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeuteln), wobei dies auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen gilt,
     
  • Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Großveranstaltungen,
     
  • Produkte, bei denen der Anbieter nicht zusichert, dass kein Mikroplastik im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 (6) des Beschlusses (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23.06.20171 enthalten ist (insbesondere bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika),
     
  • mobile Maschinen und Geräte, die nach der Verordnung (EU) 2016/1628 die EU-Abgasstufe V nicht einhalten,
     
  • Produkte, deren Transportverpackungen aus Karton nicht mindestens 85 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten, sofern der Bieter beziehungsweise Bewerber hinreichenden Einfluss auf die Gestaltung der Transportverpackung hat,
     
  • schwefelhexafluoridhaltige Mittelspannungsschaltanlagen.