Detaillierte Informationen zur neuen BEG-Förderung mit Kurzübersicht für Beratungen

In unserer letzten Infomail vom 14.07.2026 hatten wir zum abrupten Stopp der BEG-Förderung Stellung genommen. Gerne möchten wir Sie heute ausführlich über die neuen Förderbedingungen informieren und Ihnen die vollzogenen Anpassungen der KfW für die Heizungsförderung näher vorstellen.

Die neuen Förderbedingungen gelten seit dem 21.07.2026. Fachunternehmen können seit diesem Zeitpunkt wieder eine BzA (Bestätigung zum Antrag) auf der KfW-Homepage zu den neuen Förderbedingungen erstellen.

Die Programme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) und BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523) sind von den Anpassungen nicht betroffen.

Neuerungen gibt es hingegen bei den folgenden KfW-Förderprogrammen:

BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)
BEG Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)

Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.

Wohngebäude:
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten beträgt 28.000 € für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 €, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 €.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 €.

Nichtwohngebäude
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten beträgt 28.000 € für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 € pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 € pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 € pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 1000 m²).

Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich jeweils zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um 3 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um 2 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um 1 € pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Zusätzlich zur Grundförderung können für Wohngebäude verschiedene Boni beantragt werden:

Der Einkommensbonus beträgt:
- 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €,
- 40 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €,
- 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 €.

Die Bemessungsgrenze des Haushaltsjahreseinkommen erhöht sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 € mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

Das heißt Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €, 30 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 € und 10 Prozent für Haushaltsjahreseinkommen bis 60.000 € erhalten.

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.

Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € beträgt die Obergrenze bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.

Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die ihren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Union (EU plus assoziierte Märkte) haben, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent. Details zur Ausgestaltung des Wertschöpfungsbonus werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

KfW-Merkblätter

Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Zuschuss Heizungsförderung (458, 459, 522) gelten neue Merkblattversionen ab dem 21.07.2026!

Zum 21.07.2026 erfolgt eine Anpassung der Merkblätter für die folgenden Produkte:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude (522)

Die ab 21.07.2026 gültigen Merkblätter stehen ab sofort im KfW-Partnerportal und auf der jeweiligen Produktseite der KfW zur Verfügung. Das Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) ist als Download in der Anlage zu dieser Meldung beigefügt.

Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen in den genannten Produkten behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung der Förderbedingungen nicht betroffen.

Informationen zu den neuen Förderbedingungen stellt die KfW auf folgenden Webseiten zur Verfügung:

Die BEG-Richtlinien einschließlich der Technischen Mindestanforderungen (TMA) stellt das BMWE auf der Seite www.energiewechsel.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung. Diese sind auch als Download in der Anlage zu dieser Meldung beigefügt.Fördertabelle des Fachverbandes SHK Hessen

Zur besseren Übersicht haben wir die degressive Förderung für Wohn- und Nichtwohngebäude in einer Tabelle zusammengefasst. Mit Hilfe einer Excel-Tabelle können sie bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden eine angepasste Berechnung vornehmen. Geben Sie einfach die gewünschte Anzahl der Wohnungseinheiten oder die Nutzfläche ein.

Die Excel-Datei und die Tabelle als PDF-Datei können Sie hier herunterladen.

ZVSHK-Förderrechner online

Nutzen Sie auch das umfangreiche Informationsangebot des ZVSHK zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). es wurde um einen ZVSHK-Förderrechner erweitert.

Der Infobereich beschreibt den aktuellen Stand im Bereich Austausch des Wärmeerzeugers mit Schwerpunkt selbstgenutzte Einfamilienhäuser und gibt ergänzende Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit als alternative Fördermöglichkeit. Neben dem bewährten Format einer FAQ-Liste wurde erstmalig ein eigener Förderrechner eingebunden, der die Förderfähigkeit unterschiedlicher Maßnahmen bewertet.

Weitere Informationen unter:  www.zvshk.de\beg

Bitte beachten Sie auch die Änderungen bei den KfW-Krediten 

BEG Wohngebäude – Kredit (261)
BEG Nichtwohngebäude – Kredit (263):

  • Die Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird zum Standard. Der zusätzliche Bonus für die EE-Klasse von 5 Prozentpunkten entfällt.
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Für die Förderstufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt somit der Tilgungszuschuss.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird ausgeweitet: Künftig wird für serielle Sanierungen auf die EH-Stufe 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkte gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
  • Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung sowie die Förderung der EH / EG-Stufe 70 NH WPB wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.