Drohende Bußgelder bei Verstößen gegen das Transparenzregister

Bei einem Verstoß gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist ab dem 01.04.2023 mit Bußgeldern zu rechnen. Als Handwerksbetrieb sollten Sie umgehend prüfen, ob sie von der Meldepflicht zum Transparenzregister betroffen sind. Sofern eine Meldepflicht besteht, aber dem Transparenzregister gegenüber noch keine Meldung erfolgt ist, sollten Sie diese unverzüglich nachholen. Anderenfalls drohen hohe Bußgelder. Ein Handelsregistereintrag allein reicht nicht!

Was ist das Transparenzregister?

Seit 2017 gibt es das beim Bundesanzeiger-Verlag in elektronischer Form geführte Transparenzregister in Deutschland. Es enthält Eintragungen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Unternehmen nachvollziehbar gemacht werden.

Eine wichtige Anpassung gab es im Jahr 2021: Das Transparenzregister wurde von einem Auffang- zu einem Vollregister. Das bedeutet, dass alle betroffenen Unternehmen seit dem 01.08.2021 die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergeben.

Wer ist meldepflichtig?

Der Gesetzgeber spricht bei den Meldepflichtigen auch von transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, zu denen laut § 20 und 21 GwG u. a. zählen:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, AG und SE)
  • Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHV, KG, KGaA, GmbH, GmbH & Co. KG)

Zusätzlich müssen alle Gesellschafter ab 25 % Kapitalanteil bzw. ab 25 % der Stimmrechte oder die Geschäftsführer eintragen werden Änderungen der Kapitalanteile oder Stimmrechte oberhalb dieser Schwellen sind ebenfalls mitzuteilen.

Nicht betroffen von der Meldepflicht beim Transparenzregister sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR und BGB-Gesellschaften), Einzelunternehmen (natürliche Personen sowie Bruchteilsgemeimschaften).

Rechtsgrundlage ist das Geldwäschegesetz (GwG).

Der Vollzug der in Rede stehenden Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt:

  1. Für Aktiengesellschaften sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2023
  2. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum  30.06.2023
  3. Für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften bis zum 31.12.2023

Verstöße gegen die Meldepflicht, bspw. die fehlende, nicht richtige oder nicht vollständige sowie die nicht rechtzeitige Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten, kann bei vorsätzlicher Begehung ein Bußgeld von bis zu 150.000 EUR sowie von bis zu 100.000 EUR bei leichtfertiger Begehung nach sich ziehen.
Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß zugezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Weitergehende Informationen zum Transparenzregister finden Sie unter den FAQs unter folgendem Link: https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe;jsessionid=40AD7C1C762ACDE48B82C0C954EA0F8D.app21?0