Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer – Aktualisiertes ZVSHK-Merkblatt

Neue EU-Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten seit 1. Juli 2026: Fahrzeuge von 2,5 bis 3,5 Tonnen unterliegen im grenzüberschreitenden Güterverkehr nun den EU-Sozialvorschriften und benötigen einen intelligenten Fahrtenschreiber Version 2. Für rein nationale Fahrten bleibt die Handwerkerregelung unverändert. Das aktualisierte ZVSHK-Merkblatt informiert über alle relevanten Pflichten und Ausnahmen.

zum 1. Juli 2026 sind wichtige Änderungen im Fahrpersonalrecht in Kraft getreten, die auch Auswirkungen auf SHK-Betriebe haben.

Für Fahrzeuge von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen gelten seit diesem Stichtag die EU-Sozial-vorschriften auch im grenzüberschreitenden Güterverkehr (Quelle: Verordnung (EG)

Nr. 561/2006, geändert durch Verordnung (EU) 2020/1054). Dies bedeutet, dass für diese Fahrzeuge grundsätzlich die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie die entsprechenden

Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind. Zudem benötigen auch ältere Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen im grenzüberschrei-tenden Güterverkehr seit dem 1. Juli 2026 einen intelligenten Fahrtenschreiber Version 2.

Eine Ausnahme gilt jedoch weiterhin, wenn die Beförderung nicht für fremde Rechnung oder gegen Entgelt erfolgt, sondern im Werkverkehr des Unternehmens oder Fahrers, und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Beim Werkverkehr müssen die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, hergestellt, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar (§ 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz).

Für rein nationale Fahrten bleibt die bewährte Handwerkerregelung unverändert bestehen:

Fahrzeuge zwischen 2,8 Tonnen und 3,5 Tonnen sind innerhalb Deutschlands unbeschränkt von den Aufzeichnungspflichten ausgenommen (ZDH, Zentralverband des Deutschen Handwerks). Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bleiben im Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Fahrzeugs (Luftlinie, gemessen vom konkreten Betriebsstandort) weiterhin ausgenommen, sofern das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt und die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen erfolgt, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, sowie handwerklich hergestellte oder reparierte Waren ausgeliefert werden (Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

Wir haben das ZVSHK-Merkblatt „Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer” entsprechend aktualisiert und auf den Stand Juli 2026 gebracht. Das Merkblatt erläutert ausführlich die geltenden Regelungen, Ausnahmen sowie die Nachweis-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-pflichten. Es enthält zudem wichtige Hinweise zu den Mitführungspflichten (56 Tage für internationale Fahrten, 28 Tage für nationale Fahrten zwischen 2,8t und 3,5t) sowie zur Handhabung von Fahrtenschreiberkarten und berücksichtigungsfreien Tagen.

Das aktualisierte Merkblatt finden Sie hier.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.