Neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten

Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nun veröffentlicht und damit in Kraft getreten. Leider sind Änderungen eingeflossen, die Ihnen als ausführenden Unternehmer mehr Pflichten aufbürden.

So ist der Bauherr (Veranlasser) zwar grundsätzlich zu Mitarbeit bei der Gefahrstofferkennung verpflichtet, er muss aber nur auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen. Das Erkennen und Ermitteln einer besonderen

Gefahrensituation obliegt dem Auftragnehmer (Arbeitgeber).

Daher ist auch bei Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden, besonders bei Badsanierungen aber auch bei  Bohrungen und Durchbrüchen auf das Baujahr des Hauses oder der letzten Sanierung zu achten.  Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 ist vorab eine genaue Analyse zu empfehlen. Die Kosten hierfür und ggf. für den erhöhten Aufwand für Schutzmaßnahmen müssen natürlich im Angebot erfasst werden. Hieraus ergibt sich auch, sollten Sie in Gebäuden mit Baujahr vor 1993 arbeiten, muss eine Person in Ihrem Unternehmen die Sachkunde nach Anlage 4c TRGS besitzen. Um Sie besser auf diese neuen Anforderungen vorzubereiten, möchten wir Ihnen das Seminar Sachkunde nach Anlage 4c der TRGS „Abbruch-, Sanierungs-  und Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten, Arbeiten geringen Umfangs und für Tätigkeiten  mit geringer Exposition“ am 20. und 21. Oktober 2025 anbieten. Sie können sich direkt hier anmelden (ggf. bei erhöhter Nachfrage auch weitere und frühere Seminare möglich).

 

Auszug GefStoffV

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§ 5a     Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen

oder technischen Anlagen

 

  1. Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur
  2. Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durchdie Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
  3. Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführendeUnternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.
  4. Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
  5. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

 

§ 6       Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

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Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Lieferanten, Veranlasser oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nach Titel IV

der Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist.

Sofern die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat der Lieferant dem Arbeitgeber auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.

(2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe beiden Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer

Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.

(2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen

Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat ersich dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine

sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.

 (2c) Ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung  geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung  für die Durchführung der Tätigkeiten.

Link zur GefStoffV

 

Für Rückfragen steht Ihnen unser Technischer Referent Stephan Rinn (0641/97437-25) gerne zur Verfügung.