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Passwort vergessenRechte u. Pflichten in der Ausbildung: Azubis (Teil 2/2)
- Was ist ein Azubi (Auszubildender)?
Auszubildender (Azubi) ist nach § 1 Abs. 3 BBiG, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages in einem geordneten Ausbildungsgang für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt erhält.
Azubis sind von Ihrer Rechtsstellung her keine Arbeitnehmer. Nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Ausbildungsvertrag, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des BBiG nichts anderes ergibt, aber die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtvorschriften und Grundsätze anzuwenden. Ob auf Auszubildende jeweils ein Tarifvertrag Anwendung findet, ist deshalb auch immer im Wege der Auslegung des jeweiligen Tarifvertrages zu ermitteln.
II. Welche Aufgaben obliegen dem Azubi?
Die Mitwirkungspflichten der Azubis sind im § 13 des BBiG geregelt und korrespondieren mit den sich aus § 14 BBiG ergebenden Pflichten der Ausbilder. Danach haben sich Azubis zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.
Durch die Zusammenarbeit von Ausbildenden und Auszubildenden soll der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung erreicht werden. Dazu gehört die Pflicht des Auszubildenden, seinen Ausbilder über den Inhalt des Berufsschulstoffes und seinen Leistungsstand zu informieren. Durch das Vorlegen der Berufsschulzeugnisse ist es dem Ausbilder möglich, bei Leistungsschwächen rechtzeitig einzugreifen und das böse Erwachen vor der Abschlussprüfung zu vermeiden.
1. Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß führen (Sorgfaltspflicht)
Der Ausbildungsnachweis wird zwar nicht konkret im BBiG erwähnt, jedoch ist er Teil der Ausbildungsordnungen und sein detaillierter Nachweis ist ein Teil der Sorgfaltspflicht.
Der Ausbildungsnachweis soll in möglichst einfacher Form den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten nachweisbar machen. Er ist wöchentlich und wahrheitsgemäß vom Azubi zu führen und vom Ausbildenden zu unterschreiben. Die Ausbildungsnachweise sind Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Neben der Kontrolle durch den Ausbildenden muss sich der Azubi selbst aktiv um die Vollständigkeit des Ausbildungsnachweises bemühen.
2. Weisungsgebundenheit
Azubis haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von weisungsberechtigten Personen erteilt werden z.B. Arbeitssicherheitsvorschriften, Hausordnung etc. Die Weisungen müssen jedoch der Durchführung der Ausbildung dienen. Im Ausbildungsvertrag ist die Weisungsgebundenheit noch dahin konkretisiert, dass sie gegenüber den Personen gilt, die als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind.
3. Betriebliche Ordnung
Weiterhin sind die Azubis verpflichtet, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Dazu gehören an vorderster Stelle Sicherheitsvorkehrungen des Betriebes.
4. Obhuts- und Bewahrungspflichten
Azubis haben Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
In der Regel wird dies auch im Ausbildungsvertrag nochmals aufgegriffen. Danach dürfen Werkzeuge etc. nur für in der Ausbildung übertragenen Aufgaben verwendet werden.
5. Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Azubis haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Azubis verstoßen auch gegen diese Pflicht, wenn sie Betriebswissen weitergeben, welches eindeutig als Betriebsgeheimnis zu erkennen ist.
6. Keine ausbildungsfremden Aufgaben
Auch wenn die Azubis angehalten werden, die Weisungen im Betrieb zu befolgen, so gilt dies nicht für ausbildungsfremde Aufgaben. Es ist den Azubis gestattet, solche Arbeiten abzulehnen, ohne die Vorschriften im Ausbildungsvertrag zu verletzen.
7. Entschuldigen bei Fernbleiben / Arbeitsunfähigkeit
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung haben Azubis den Ausbildenden unverzüglich Nachricht zu geben und dabei die Gründe für das Fernbleiben (z.B. Arbeitsunfähigkeit) anzugeben. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Sollte der Azubi am Berufsschulunterricht nicht teilnehmen können, muss er sich entsprechend der Vorgaben durch den Klassenlehrer in der Berufsschule entschuldigen. Normalerweise gilt auch hier: Vor Beginn des Schultages im Sekretariat anrufen und Bescheid sagen. Wenn der Azubi in der Berufsschule oder bei anderen Ausbildungsmaßnahmen fehlt, muss dieser sich immer auch im Betrieb „krankmelden“.
8. Ärztliche Erst-/ Nachuntersuchung
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Der Jugendliche ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen, ggfs. nach Ablauf des 1. Jahres nachuntersuchen zu lassen und seinem Ausbildenden vorzulegen.
9. Nebentätigkeiten
Eine Nebentätigkeit anzunehmen, ist Azubis nicht ausdrücklich verboten. Jedoch ist die Ausbildung als Vollzeitstelle gedacht. Die verbleibende Zeit der Azubis sollte für Lern- und Freizeitaktivitäten genutzt werden. Die Nebentätigkeit kann also als unzulässig gelten, wenn sie das Ausbildungsziel durch Vernachlässigung der Lernpflicht gefährdet. Azubis sind in jedem Fall verpflichtet, den Ausbildenden, um Genehmigung zu ersuchen. Bei erwachsenen Azubis darf die genehmigte Nebentätigkeit zusammen mit der Ausbildungszeit nicht die oberste Grenze der zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreiten.
10. Benachrichtigung über Prüfungsergebnisse
Unverzüglich nach der Abschlussprüfung hat der Prüfling den Ausbildenden über das Ergebnis zu informieren und ihm eine Bescheinigung darüber auszuhändigen.

