Urteil zu Einbindung von Google Fonts auf Webseiten

Datenschutz

Sankt Augustin, 31.05.2022 - Das Landgericht München hat kürzlich entschieden, dass ein abmahnfähiger Unterlassungsanspruch gegen Webseitenbetreiber besteht, wenn durch eine (dynamische) Einbindung von Google Fonts personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen weiterleitet werden. Der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten könne nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden (LG München I, Urteil vom 20.1.2022 – 3 O 17493/20). Webseitenbetreiber können bei Verstoß auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Per Google Fonts kann man Googles Schriftarten (= englisch Font) auf einer Webseite einbinden. In der Regel erfolgt dies dynamisch, d.h. dass die Schriftart beim Besuch der Webseite vom Server von Google angefordert wird. Hierbei wird die IP-Adresse des Besuchers erfasst und für Analysezwecke verwendet. Das Gericht vertritt nun die Ansicht, dass es sich bei der IP-Adresse um personenbezogene Daten handelt, die ohne Einwilligung des Nutzers nicht erhoben werden dürfen.

Was ist zu tun? Die erste Möglichkeit besteht darin, Google Fonts lokal einzubinden. Hierbei werden die Schriftarten auf den eigenen Server heruntergeladen und beim Besuch der Webseite keine Daten an Google als Drittanbieter gesendet.

Die zweite Möglichkeit ist das Einholen einer Einwilligung des Nutzers. Für eine datenschutzkonforme Einwilligung ist es allerdings notwendig, dass der Nutzer informiert und nach seiner Einwilligung gefragt wird, bevor eine Verbindung zu Google stattfindet. So lange würde auch die über Google Fonts eingebundene Schriftart nicht geladen werden.