Novelle des Gebäudeenergiegesetzes: Worauf Sie aktuell rechtlich achten sollten!

Am 19.04.2023 wurde eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen (siehe Anlage). Aktuell ist davon auszugehen, dass dieser Entwurf trotz zahlreicher Einsprüche und Hinweise aus unserer SHK-Verbandsorganisation ohne nennenswerte Änderungen im Bundestag beschlossen wird und ab 01.01.2024 Gültigkeit erlangen wird. Gerne möchten wir Ihnen auf Grundlage des aktuellen Entwurfes einige rechtliche Hinweise geben und Sie auf mögliche Haftungsrisiken aufmerksam machen. Für die Ansprache Ihrer Kundschaft haben wir Ihnen als Hilfestellung einen Formulierungsvorschlag angefügt. Bitte beachten Sie, dass im aktuellen Gesetzgebungsverfahren durchaus noch Änderungen möglich sind und nachstehende Hinweise eventuell rechtlich neu eingeordnet werden müssen.

Was ist bei der Angebotserstellung und den Verträgen über die Lieferung und den Einbau fossiler Wärmeerzeuger zu beachten?

Als SHK-Fachbetrieb haben Sie gegenüber Ihren Kunden nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten. Vor diesem Hintergrund raten wir Ihnen, dass Sie Ihre Kunden im Zuge der Auftragsanbahnung zur Modernisierung bzw. zum Neueinbau einer fossil betriebenen Heizungsanlage auf die (voraussichtlich) ab dem 01.01.2024 veränderte Gesetzeslage aufmerksam machen, die einen Auftrag undurchführbar machen kann, wenn nicht sicher ist, dass der Auftrag rechtzeitig ausgeführt werden kann.

Was bedeutet das konkret?

Die im aktuellen Entwurf des GEG enthaltene Übergangsregelung stellt hinsichtlich der Geltung der neuen Regelungen auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung ab. Dieser Zeitpunkt ist begrifflich nicht weiter im Gesetzesentwurf konkretisiert und es gibt zur Auslegung des Begriffes aktuell auch noch keine Rechtsprechung. Deswegen hat der ZVSHK in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf konkret gefordert, stattdessen auf den klar abgrenzbaren Zeitpunkt des Abschlusses des Lieferungs- oder Leistungsvertrages abzustellen. Diese Forderung hat jedoch bisher in Berlin keine Beachtung gefunden. Um aktuell Rechtssicherheit zu schaffen und auf Nummer sicher zu gehen, sollte auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Installation abgestellt werden. Liegt dieser nach dem 01.01.2024 ist der Einbau einer Heizung, die ausschließlich auf fossiler Grundlage betrieben wird, verboten.

Beispiel: Kunde A beauftragt Handwerker B im Kalenderjahr 2023 eine ausschließlich fossil betriebene Heizungsanlage einzubauen. Handwerker B nimmt den Auftrag an und bestellt bei seinem Lieferanten C das Öl- oder Gasbrennwertgerät mit allen dazugehörigen Komponenten. Der Lieferant C kann dem Handwerker B keinen konkreten Liefertermin nennen und gibt ihm auch keine konkrete Lieferzusage. Lieferant C liefert Anfang Januar 2024 den Heizkessel. Aufgrund des ab dem 01.01.2024 geltenden Installationsverbots für ausschließlich fossil betriebene Heizungsanlagen, darf die gelieferte Anlage nicht mehr durch den Handwerker B installiert werden.

Wie ist die Rechtslage? Es liegt eine sogenannte rechtlichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor. Der Kunde A ist trotz verbindlicher Bestellung von seiner Gegenleistungspflicht (Zahlung an den Handwerker B) befreit (§§ 275, 326 BGB). Dennoch muss Handwerker B die Heizungsanlage abnehmen und dem Lieferanten C den Kaufpreis zahlen.

Wir empfehlen Ihnen daher dringend entsprechende Angebote unverbindlich („freibleibend“) abzugeben und nur Aufträge rechtsverbindlich anzunehmen, bei denen sie sich absolut sicher sind, dass der fossile Wärmeerzeuger bis zum 31.12.2023 betriebsbereit installiert werden kann. Ein bloßer Vertragsschluss, der vor diesem Datum liegt, dessen Installationsleistung jedoch über dieses Datum hinausreicht, ist bislang nicht ausreichend!

Umgekehrt ist es irrelevant, ob der Bezirksschornsteinfegermeister die vor dem 31.12.2023 betriebsfertig installierte Heizungsanlage erst nach diesem Datum zur Inbetriebnahme freigibt.

Fazit: Einen entsprechenden Vertrag über eine ausschließlich fossil betriebene Heizungsanlage sollten Sie demzufolge im aktuellen Kalenderjahr nur dann verbindlich schließen,

  • wenn Ihnen ihr Lieferant verbindlich die Lieferung der Anlage im Kalenderjahr 2023 zugesagt hat (was eher die Ausnahme sein dürfte!)
  • und Sie zudem über ausreichend personelle Kapazitäten (Vorsicht: auch unvorhersehbare Ereignisse berücksichtigen!) verfügen, den Auftrag (Installation) fristgerecht bis zum Ende des Kalenderjahres ausführen zu können.

 

Für die Ansprache Ihrer Kundschaft haben wir Ihnen noch einen konkreten Formulierungsvorschlag angefügt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße aus Gießen

Uwe Loth                                             Ass. iur. Björn Hendrischke

Landesinnungsmeister                          Geschäftsführer

 

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