Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich

Seit 1. Oktober 2022 verpflichtend

Update 14.09.2023 - Schon die EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung) verpflichtete seit Oktober 2022 vor dem Hintergrund der Liefersituation aus Russland Gebäudeeigentümer in den nächsten beiden Jahren, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie sollen u.a. ihre Heizungseinstellungen überprüfen und ggf. "optimieren" (gemeint sind Schnelleinstellungen). Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen zudem hydraulisch abgeglichen und technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden. Zusammen mit der möglichen Absenkung der Vorlauftemperaturen ist dies in der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ beschrieben. Diese Anforderung wurde in die aktuelle Überarbeitung des GEG übernommen und verstetigt. Das bedeutet, dass über den ursprünglichen Geltungsbereich hinaus auch zukünftig die Anforderungen gelten. Während die EnSimiMaV sich nur an Heizungen mit Gasheizungen wendete, gelten die Anforderungen aus dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) für alle Heizungsarten mit Ausnahme der Wärmepumpe, für die es eine abweichende Regelung gibt. Hier wird die Effizienz über wiederkehrende Prüfungen sichergestellt.

Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV und GEG unterscheidet sich von dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.1 nach DIN EN 15378 nicht wesentlich. Der Heizungs-Check begutachtet über die Anforderungen der EnSimiMaV hinaus den Wärmeerzeuger, die Heizungs-Pumpe und den Trinkwasserspeicher. Da Messungen nicht verpflichtend sind, ist gegenüber der Verpflichtung nach EnSImiMaV/GEG mit einem Mehraufwand von ca. 5 min zu rechnen. Gleichzeitig begibt sich der ausführende Fachhandwerker in den relativen Schutz einer allgemein anerkannten Regel der Technik. Ein Beispiel: Bei der Heizungs-Prüfung wird überprüft, ob ein hydraulischer Abgleich vorliegt. Die Heizungs-Anlage komplett nachzurechnen, ist im Rahmen eines Checks nicht sinnvoll. Der Heizungs-Check gibt ein Verfahren vor, wie dieser Punkt praxistauglich überprüft werden kann. Wenn sich im Rahmen des Checks herausstellt, dass der hydraulische Abgleich fehlt, ist dieser nachzurüsten.

Vor dem Hintergrund der großen Nachfrage nach dem Heizungs-Check, hat der ZVSHK Schulungsvideos erstellt, die dem Praktiker die Möglichkeit gibt, sich entsprechend zu informieren. Es handelt sich um Kurzschulungen für den Praktiker. Daneben wird auf die Schulungen der Fachverbände verwiesen.

Weitere Informationen: Videoschulung Heizungs-Check und EnSimiMaV

Im Folgenden werden die Anforderungen aus der EnSimiMaV beschrieben, weil hier vom Kunden einzuhaltende Fristen früher enden. Die Ergänzungen aus dem überarbeiteten GEG folgen im übernächsten Absatz. Auch hier sind Fristen einzuhalten.

Grundsätzlich sollte man die Verpflichtung aus EnSimiMaV bzw. GEG als Chance begreifen. Es gibt zwar eine Verpflichtung, die für den Eigentümer Kosten verursacht und die zumindest derzeit nicht durch Förderung unterstützt wird. Der Vorteil des verpflichtenden Checks und des anschließenden hydraulischen Abgleiches ist jedoch, dass auf einmal Daten für Bestandsgebäude vorliegen, die unmittelbar die Sanierungsfähigkeit in Bezug auf Wärmepumpe oder andere Techniken beurteilen lassen. Der hydraulische Abgleich spart erst einmal unmittelbar Geld bis zur Sanierung des Wärmeerzeugers ein. Aus der Berechung lässt sich erkennen, ob die Temperaturen soweit abgesenkt werden können, dass eine Wärmepumpe sinnvoll eingesetzt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieser zweite Schritt unmittelbar oder später erfolgt.

­­⇒ Folgende Anforderungen sind für das SHK-Handwerk von Bedeutung:

EnSimiMaV: Gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen sind bis zum 15. September 2024 zu prüfen und ggfls. zu optimieren!

Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer in den nächsten beiden Jahren, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie sollen u.a. ihre Heizungseinstellungen überprüfen und ggf. optimieren. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen zudem hydraulisch abgeglichen und technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden. Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV unterscheidet sich von dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.0 nach DIN EN 15378 nur wenig. In einem vereinfachten Verfahren ist (visuell) zu prüfen:

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  • inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Hinweise: Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist in Textform festzuhalten.
Der ZVSHK hat hierzu den u.a. Ergebnisbericht über die Heizungsprüfung (Muster-Vorlage) erstellt. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung und Dokumentation eines hydraulischen Abgleichs erfolgen. Sofern fehlerhafte Einstellparameter (z.B. Vorlauftemperatur, Heizgrenztemperatur, Absenk- oder Abschaltzeiten) festgestellt wurden, sollten diese nicht ohne Abstimmung und schriftliche Beauftragung durch den Betreiber verändert werden, schon gar nicht bei bestehenden Mietverhältnissen!

Hydraulischer Abgleich ist in größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen verpflichtend!

Gaszentralheizungssysteme in größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden sind hydraulisch abzugleichen:

  • In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum
    15. September 2024.

Der hydraulische Abgleich entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Hinweise: Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-/VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen. Die aktualisierte Fassung der ZVSHK-Fachregel sowie der Kommentar sind unten beigefügt. Ebenfalls verweist der ZVSHK auf das bekannte Planungstool ZVPLAN: https://www.zvplan.de/

Weitere Detailinformationen entnehmen Sie bitte der u.a. Verordnung sowie der (amtlichen) Begründung.

Für die im Serviceportal SHK registrierten SHK-Mitgliedsbetriebe stellt der ZVSHK zusätzlich noch eine Abfragestrecke "Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich" zur Verfügung, so dass die verpflichteten Gebäudeeigentümer die Heizungsprüfung und den hydraulischen Abgleich auch digital anfordern können. (Anm.: Die Registrierung beim Serviceportal SHK ist jederzeit und für Innungsbetriebe kostenlos möglich.)

GEG: Ergänzungen zur EnSimiMaV ab 01.01.2024

Die Anforderungen sind in § 60 b des GEG festgehalten. Der Anwendungsbereich wurde auf alle Gebäude ab 6 Wohnungen (oder vergleichbar) ausgeweitet, die mit einem Wassersystem beheizt werden. Nicht betroffen sind Gebäude mit Wärmepumpen, für die das GEG eine vergleichbare, aber dennoch abweichende Regelung vorsieht. Vergleichen Sie hierzu den Beitrag über das GEG (Link folgt).

Durch die Ausweitung auf nahezu alle großen Anlagen sind ergänzende Fristen für die Umsetzung notwendig. Heizungen, die nach dem 30.9.2009 eingebaut wurden, müssen innerhalb von 16 Jahren  überprüft werden („innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren“). Ältere Anlagen müssen dies bis zum 30.9.2027 nachholen. Angesichts des Alters dieser Anlagengruppe ist wohl davon auszugehen, dass diese zu weiten Teilen bis zu diesem Stichtag ersetzt wurden. Zusammen mit dem Einbau ist ab 6 Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich verpflichtend. Damit sind auch diese Anlage analog verpflichtet.

Weitere Informationen: